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Expertenrat

Gibt es eine Ausnahme für die Nachrüstpflicht von EnEV/GEG?

Frage von Gunnar C. am 14.04.2021 

Zusammen mit meiner Mutter (verstorben 2018) habe ich unser kleines EFH bewohnt, also auch schon am 01.02.2002. Eigentümerin war immer meine Mutter. Nun verlangt der Schornsteinfeger von mir als quasi als "Rechtsnachfolger" binnen 6 Wochen recht umfangreiche Nachrüstungen bzgl. EnEV an der alten Heizung, der Dämmung etc. Es gab bis zuletzt nie Beanstandungen der Anlage! Neuer Eigentümer bin ich seit 2020, wenn auch nicht durch Kauf! Das Haus ist/war nicht in Wohnungen aufgeteilt und ich bewohne es alleine.

Sehr unangenehm ist diese jetzt vorgelegte 6 - Wochen-Frist und die nicht unerheblichen Ausgaben, die mich nahezu zum ungeliebten Verkauf zwingen. Ich bin ein selbstständiger Holz-Restaurator. Können Sie zu dieser Situation etwas sagen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich sind Sie nur dann von den Nachrüstpflichten ausgenommen, wenn Sie das Haus seit mindestens Februar 2002 als Eigentümer selbst mit-/bewohnen. Ob es um einen Verkauf oder das Antreten des Erbes geht, spielt leider auch keine Rolle - da die Nachrüstpflichten bei jedem Eigentumsübergang auf den neuen Eigentümer übergehen. 


ABER: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) lässt genau wie die vorher gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Frist von 2 Jahren nach dem Eigentumsübergang. Nachlesen können Sie das in § 47 Abs. 3 und § 73 Abs 2 des GEGs.

Rechnen sich die Nachrüstarbeiten nicht in angemessener Zeit, sind Sie sogar komplett davon befreit. In diesem Fall müssen Sie sich allerdings mit der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland abstimmen. Die Experten geben Ihnen auch eine rechtlich verbindliche Antwort zur Frist-Frage zu den Nachrüstpflichten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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