Wie kann man erkennen, ob das Haus in den Ausnahmetatbestand "und für Außenwände, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind" fällt? Unser MRH stammt aus 1986, monolithische Außenwand 30 cm Hebel (U-Wert 0,66) gerade neu berechnet durch Energieberater. Wir möchten Fenster erneuern, fürchten aber, dass wenn in einigen Jahren mehr als 10% der Fassade repariert werden muss, dass dann die Fenster entsorgt werden müssten und neue Fenster in der Ebene nach vorne versetzt werden müssten wegen der dicken Dämmschicht. Die Fenstereinbaunische verengt sich um je 4cm, wenn man sie nach vorne versetzen wollte. Man wäre gezwungen, die Fenster wieder zu erneuern.
Nach Anlage 3 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 muss die Außenwand auch bei der Putz-Sanierung nicht gedämmt werden, wenn diese unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Das heißt, die Außenwand muss mindestens die Wärmeschutzverordnung von 1984 erfüllen, die besagt, dass der mittlere U-Wert von Außenwänden und Fenstern kleiner Gebäude 1,2 W/m²K nicht überschreiten darf.
Nach Ihren Angaben und dem Baujahr von 1986 kann davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen eingehalten werden und die Fenster getauscht werden können. Da eine Beurteilung Ihres Gebäudes aus der Ferne schwierig ist, kann der von Ihnen beauftragte Energieberater das auch vor Ort noch einmal bestätigen.