Ich hätte eine Frage zur Sanierungspflicht eines 1-2-Familienhauses im Rahmen einer teilweisen Schenkung. Ein Kind wird Miteigentümer eines solchen Hauses der Eltern durch eine Schenkung. Von allen bewohnt schon vor 2022 und weiterhin bewohnt. Muss auch hier die alte Ölheizung zwingend erneuert werden? Wenn ja, wäre auch eine gebrauchte Ölheizung gestattet?
Nach § 73 GEG gilt die Pflicht zum Heizungstausch aus § 72 GEG nicht, wenn der Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mindestens eine Wohnung darin bereits seit Februar 2002 selbst bewohnt. In Ihrem Fall dürfte das zutreffen, da die "Alteigentümer" Ihren Teil nicht komplett abgeben. Da die Länder mit den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes teilweise unterschiedlich umgehen, ist eine rechtlich verbindliche Antwort aus der Ferne leider nicht möglich. Diese erhalten Sie aber nach einer individuellen Prüfung durch die für das GEG verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland.
Beachten Sie auch, dass der Heizungstausch nur dann Pflicht ist, wenn es sich bei der bestehenden Anlage nicht um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt. Betroffene Wärmeerzeuger arbeiten in der Regel durchweg mit sehr hohen Vorlauftemperaturen. Sind Sie sich hier unsicher, kann ein Energieberater oder Fachhandwerker die Art der Anlage schnell bestimmen.
Bei der gebrauchten Heizung kommt es auf Art und Zustand an. Wir empfehlen, mit dem Heizungsbauer und dem Schornsteinfeger zu sprechen. Letzterer entscheidet darüber, ob Sie die gebrauchte Heizung erneut in Betrieb nehmen dürfen oder nicht.