Wie ist das denn, wenn nur Einzelöfen, die beim Neueinzug übernommen worden sind? In einem alten Fachwerkhaus. Es wurde nur gestrichen und mehr nicht. Dürfen diese Öfen (3 Stück) weiter benutzt werden?
Die Vorgaben zur Austauschpflicht der Heizung sind in § 72 des GEG geregelt. Hier heißt es: "Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben."
Ein Heizkessel ist dabei ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen (siehe § 3 GEG). Bei Einzelöfen, handelt es sich definitionsgemäß nicht um einen Kessel, weshalb § 72 GEG hier nicht zur Anwendung kommt. Das heißt, dass Sie die Öfen aller Voraussicht nach weiter betreiben können.
Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie hier von einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region, der dazu auch den technischen Zustand der Öfen prüft.