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Expertenrat

Was ist zu beachten, wenn ich trotz Ausnahme von der Austauschpflicht eine neue Ölheizung einbauen lassen möchte?

Frage von Robert E. am 15.11.2022 

Ich habe eine alte Ölheizung, die nicht ausgetauscht werden müsste. Denn wir wohnen seit "lange vor 2002" im Altbauhaus. Wie ist denn jetzt die gesetzliche Lage, wenn ich jetzt trotzdem eine neue Ölheizung einbauen möchte - sozusagen freiwillig? Das Haus ist auf beide Eheleute eingetragen - wenn einer stirbt, ist das dann ein Eigentümerwechsel?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier haben Sie aktuell alle Freiheiten. Sofern Sie nicht in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet leben, können Sie die Ölheizung in der Regel problemlos austauschen. Zu beachten ist allerdings, dass in einigen Bundesländern (darunter Hamburg und Baden-Württemberg) ein Pflichtanteil regenerativer Energien einzubringen ist. Das heißt: Sie müssen die neue Ölheizung mit einer Solaranlage, einem Holzofen, einer Wärmepumpe oder einem Biomassekessel ergänzen. Welche Anforderungen hier im Detail bestehen und wie Sie diese mit Ersatzmaßnahmen umgehen können, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben.

In Zukunft soll sich das allerdings ändern. Denn die Regierung plant deutschlandweit, einen verpflichtenden Anteil regenerativer Energien bei der Deckung der Heizlast zu berücksichtigen. Zudem ist es ab 2026 in vielen Fällen untersagt, eine reine Ölheizung einzubauen. Möglich ist das dann nur, wenn Gas, Fernwärme oder erneuerbare Energien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht infrage kommen.

Wir empfehlen, das Vorhaben mit einem Energieberater oder einem Fachhandwerker aus Ihrer Region zu besprechen. Dieser informiert über den aktuellen Zustand der Anlage. Er ermittelt Sanierungskosten und stellt zusammen, wie viel Sie durch die Maßnahme sparen können.

Zum Eigentumsübergang: Leben beide Ehepartner seit Februar 2002 (oder länger) als Eigentümer im Haus, wirkt sich das nicht auf die Ausnahme zur Austauschpflicht aus. Diese gilt unserer Auffassung nach weiterhin. Zum Heizungstausch verpflichtet sind dann erst Käufer, Erben oder Beschenkte.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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