x
Expertenrat

Ist die Sperrfrist der BEG-Förderung einzuhalten, wenn sich der Antragsteller ändert?

Frage von Manuel J. am 20.06.2022 

Wir haben mit unserem Unternehmen einen Zuschussantrag für KfW-40-EE gestellt (Nichtwohngebäude). Der Antrag wurde bewilligt. Nun möchten wir abweichend mit unserer Schwestergesellschaft das Bauvorhaben umsetzen und möchten mit dieser Gesellschaft nun einen neuen Antrag stellen. Den Verzicht auf den bestehenden Antrag erklären wir sodann ebenfalls. Wir sind hochwassergeschädigt und können bis 30.06.2022 beantragen. Bekommen wir trotz abweichendem Antragssteller ein Problem mit der Sperrfrist?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)" ist die Sperrfrist einzuhalten, wenn es um das identische Investitionsobjekt sowie identische Maßnahmen bzw. die identische Effizienzgebäude-Stufe geht. Ausnahmen für den Wechsel des Antragstellers sind nicht aufgeführt.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Neuanträgen nicht mehr alle Förderangebote zur Verfügung stehen. Betroffene des Hochwassers können demnach noch bis 30.06.2022 Zuschüsse für die Sanierung, den Neubau oder den Kauf von Gebäuden der Effizienzgebäude-Stufe 40, 55 oder 55 EE beantragen. Förder­mittel für die Effizienzgebäude-Stufe 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse sind wegen der hohen Nachfrage bereits komplett ausgeschöpft.

Fällt die EE-Klasse weg, handelt es sich nicht mehr um eine identische Maßnahme. Die Sperrfrist entfällt und Sie können sofort einen neuen Antrag stellen. Geht es um eine Sanierung, können Sie die Heizungsanlage ergänzend auch über die BEG-EM fördern lassen. Verfügbar sind dabei Zuschüsse oder Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von 20 bis 55 Prozent.


Wechseln Sie in die Kreditvariante, handelt es sich ebenfalls nicht um die identische Maßnahme, weshalb Sie sofort einen neuen Antrag stellen können. Für Neubauten steht Ihnen hier jedoch nur die Förderung für die Effizienzgebäude-Stufe 40 NH zur Verfügung. Im Falle einer Sanierung zum Effizienzgebäude gibt es aktuell noch keine Einschränkungen - hier bestehen die bisherigen Konditionen weiter.


Eine rechtsverbindliche Antwort erhalten Sie in diesem Fall nach der individuellen Prüfung von Ihrem Fördergeber. Die Experten der KfW erreichen Sie dazu über die Rufnummer 0800/539 9001. 

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

eBook Förderung Sanierung KfW-Effizienzhaus

 

Förder-Service für die neue Heizung

 

Newsletter-Abo