Frage: Ein KfW-Effizienzhaus 70 ist beantragt worden am 01.03.23, die BnD ohne Heizungstausch erfolgte am 24.07.24 und eine Heizungsförderung über BAFA BEG WG wurde beantragt am 13.03.23. Nun verweist das BAFA auf das Kumulierungsverbot aus Richtlinie vom 09.12.22 Punkt 8.6 ist das richtig? In der BnD wurde Stufe 70 ohne Kosten für den Heizungstausch bestätigt.
Bei der Förderung gelten leider immer die rechtlichen Gegebenheiten zum Antragszeitpunkt. In der Richtlinie vom 09.12.2022 heißt es dabei: "Eine Kombination mit der BEG WG oder BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich."
Grundsätzlich dürfen also beide Förderangebote nutzen. Wichtig ist aber, dass sich diese nicht überschneiden. Stornieren Sie die Förderung und stellen Sie einen neuen Antrag, sollte die Kombination möglich sein. Achten Sie dabei aber darauf, dass seit 2025 wieder eine 6-monatige Sperrfrist gilt, wenn Sie Fördermittel für identische Maßnahmen erneut beantragen. Im Jahr 2024 gab es hier eine Ausnahme (siehe Punkt 9.2.5 der aktuellen BEG-EM-Rictlinie)
Ist das bereits zu spät und die Heizungsanlage wurde inzwischen eingebaut, können Sie auf die BAFA-Förderung dafür verzichten und nachträglich den Steuerbonus für die Sanierung in Anspruch nehmen. Damit ist es möglich, 20 Prozent der Kosten verteilt über drei Jahre von der Steuer abzusetzen. In der BEG-WG-Richtlinie vom 09.12.2022 heißt es dazu:
"Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach den §§ 35a und 35c des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden."
Sind Sie unsicher, empfehlen wir den Kontakt zum BAFA. Sachbearbeiter erreichen Sie unter der Rufnummer 06196 908-1625 sowie über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.