Beim Bau meines ZFH im Jahr 1982 wurde das Mansardendach (mit 3 Gauben) mit asbesthaltigen Eternitschindeln eingedeckt. Die Dämmung wurde bei der Sparrenhöhe von 12 cm mit 10 cm Mineralwolle ausgeführt. Ich möchte die Schindeln entsorgen lassen gegen eine Neueindeckung (evtl. Stehfalz).
Ich bin mir jedoch nicht sicher, inwieweit ich das GEG beachten muss oder das Gesetz richtig auslege. Daher habe ich folgende Verständnisfragen:
1) Ist die ausschließliche Dachneueindeckung eine Maßnahme nach Nr. 5a der Anlage 7 (zu § 48)? Und muss dann auch die Dämmung erneuert bzw. verstärkt werden?
2) Wenn dabei auch die Lattung erneuert wird, dann ist dies die Maßnahme 5b. Ich kann die Dämmung wegen der innenseitigen Bekleidung nur als Zwischensparrendämmung mit der Stärke von max. 12 cm ausführen lassen. Muss ich hierfür eine Ausnahmegenehmigung einholen? Oder kann ich zum Aufdoppeln verpflichtet sein (werden), auch wenn hiermit erhebliche Mehrkosten entstehen würden?
3) Wäre ich bei der Neueindeckung verpflichtet, die 3 Gauben (stärker) zu dämmen? Oder gibt es hierfür Ausnahmegenehmigungen, da lt. mdl. Aussage eines Dachdeckers Kosten von ca. 30 T€ entstehen? Die Gauben sind seitlich mit Eternitschindeln verkleidet und die Gaubendächer sind mit Kupfer eingedeckt.
4) Gibt es evtl. noch eine andere Lösungsmöglichkeit zu der Asbestentsorgung, bei der ich den Energieeinsparspekt wirtschaftlich berücksichtigen kann?
Erfüllt das Dach bereits die Vorgaben der WSchV von 1984, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Denn in diesem Fall gilt eine Ausnahme von den Vorgaben des GEG. Ob das der Fall ist, kann ein Energieberater aus Ihrer Region prüfen.
Erfüllen Sie die Vorgaben nicht, gilt Folgendes:
Das heißt: Erfüllen Sie die Vorgaben der WSchV von 1984 noch nicht und ersetzen Sie mit der Dacheindeckung auch die Lattung, müssen Sie alle geänderten Bauteile mit der technisch höchstmöglichen Dämmstärke der WLG 035 (045 bei Einblasdämmung oder natürlichen Dämmstoffen) versehen. Eine Aufdopplung ist keine Pflicht. Führen besondere Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte, können Sie eine Befreiung nach § 105 GEG beantragen.
Unser Tipp: Besprechen Sie das Vorhaben mit einem Energieberater aus Ihrer Region. Sind Sie unsicher, empfehlen wir außerdem den Kontakt zur zuständigen Stelle für das GEG in Ihrem Bundesland. Denn die Länder gehen teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben aus dem GEG um.
Die GEG-Anforderungen betreffen nur die veränderten Bauteile. Das heißt: Verändern Sie die Gauben nicht, ist hier also nichts zu beachten. In allen anderen Fällen gilt ein U-Wert von 0,24 W/m²K bei:
Bei der Dacheindeckung gilt ebenfalls ein U-Wert von 0,24 W/m²K, wenn Sie:
Das heißt: Ohne Erneuerung der Lattung gilt hier aller Voraussicht nach keine Dämmpflicht.
Wichtig zu wissen ist, dass die Länder teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben des GEG umgehen. Eine verbindliche Auskunft bekommen Sie daher nur von der zuständigen Stelle in Ihrer Region. Unterstützung gibt auch ein Energieberater aus Ihrer Nähe.