Ich wohne seit 2017 in einem MFH, das 1961 erbaut worden ist. Wir wohnen unterhalb des Dachstuhls (oberhalb der Wohnung befinden sich Abstellfläche der Eigentümer). Es wird mit einem 9 KW Warmluftkachelofen geheizt und im Winter ist merklich zu spüren, dass die Hitze einfach „verpufft“ und ich habe mich dazu über die Dämmung des Dachbodens informiert. Laut EnEV müsste dieser bei uns gedämmt werden.
Die Hausverwaltung sieht das aber anders und meinte, es gibt eine „Übergangsfrist“, was so nicht stimmt meiner Recherche nach. Das MFH hat ein Energiebedarf von F 195,7 kWh/m²*a und die Außenhülle hat einen Dämmwert von 1,13W/m²*K. Der Dachstuhl hat eine Unterspannbahn unterhalb der Dachziegel und ist nicht gedämmt. Die Decke zwischen dem Dachboden und meiner Wohnung besteht aus 20 cm Beton.
Gibt es eine Möglichkeit, der Hausverwaltung klarzumachen, dass diese Erneuerung notwendig ist und es im worst case zu einem Bußgeld kommen kann?
Eine Übergangsfrist für die Dachbodendämmung besteht nur dann, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, in dem die Eigentümer eine Wohnung seit mindestens 01.02.2002 selbst bewohnen. In diesem Fall tritt die Dämmpflicht erst dann in Kraft, wenn das Haus seinen Eigentümer wechselt. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, der Nachrüstpflicht nachzukommen. Eine weitere Ausnahme besteht auch dann, wenn die frei zugängliche oberste Geschossdecke bereits Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt.
Ist das alles nicht der Fall, muss der Eigentümer die Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum oder das Dach selbst dämmen. So schreibt es § 10, Absatz 3, der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung vor. Um die Hausverwaltung davon zu überzeugen, kann ein Energieberater oder einen Gutachter eine Stellungnahme schreiben, die Sie dann an die Hausverwaltung weiterleiten.