Ich plane eine Neueindeckung des Dachs. Das Wohnhaus wurde 1978 gebaut. Ist es richtig, dass ich keine zusätzliche Dachdämmung (Aufsparren-, Zwischensparren- oder Untersparrendämmung) benötige, wenn die oberste Geschossdecke gedämmt ist bzw. der Mindestwärmeschutz erfüllt wird?
Die Dämmpflicht fürs Dach gilt nach § 9 Absatz 1 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) nur für Arbeiten in beheizten oder gekühlten Räumen. Ist das Dachgeschoss unbeheizt, greift der Punkt also nicht. In solch einem Fall sind Sie nach § 10 der EnEV allerdings zum Dämmen frei zugänglicher oberster Geschossdecken verpflichtet. Das ist allerdings auch nur dann der Fall, wenn die Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllt. Sind Sie sich unsicher, bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort nur von der EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland.