Muss ich in einem Haus in Hannover, das unter Denkmalschutz der äußeren Hülle steht, den Dachboden oder das Dach dämmen lassen? Es ist ein Dach mit zu geringer Sparrentiefe. Der Boden ist ungenutzt und eine Balkendecke.
Die Pflicht zur Dachbodendämmung greift immer dann, wenn eine von oben fei zugängliche Decke zum unbeheizten Dachraum noch nicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entspricht (GEG § 47). Dazu genügen in der Regel wenige Zentimeter Dämmstoff. Von der Forderung befreit sind Sie, wenn:
Außerdem sind Sie von der Nachrüstpflicht aus dem GEG befreit, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit mindestens Februar 2002 selbst als Eigentümer bewohnen. Die Nachrüstpflicht gilt dann erst nach dem Eigentumsübergang für die neuen Eigentümer (Erben, Käufer etc.).
Gilt keine dieser Ausnahmen, sind die Anforderungen erfüllt, wenn Sie den vorhandenen Sparrenzwischenraum komplett ausfüllen. Die Wärmedämmung muss dazu mindestens der WLG 035 (045 bei Einblasdämmung oder Dämmung aus nachwachsenden Rohstoffen) entsprechen.
Die Maßnahme ist vergleichsweise günstig sowie schnell umsetzbar. Sie senkt Ihren Energieverbrauch, sorgt für mehr Komfort und ist daher in der Regel zu empfehlen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Länder mit den Anforderungen aus dem GEG teilweise unterschiedlich umgehen. Eine rechtsverbindliche Antwort erhalten Sie daher nur von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.
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