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Expertenrat

Müssen wir das Dach dämmen, wenn es keine oberste Geschossdecke im Sinne des GEG bei uns gibt?

Frage von Michael I. am 16.03.2025 

Wir haben im Juni 2024 ein Reihenmittelhaus Baujahr 1978 gekauft und sind seit November 2024 auch als Eigentümer eingetragen. Der Dachboden des Hauses ist von Voreigentümern bereits ausgebaut worden, es befinden sich dort zwei Zimmer und ein kleines Bad. Das Haus hat ein Satteldach mit asymmetrischer Neigung, die Dacheindeckung besteht aus Eternitplatten und ist seit Fertigstellung des Hauses nicht erneuert worden. Die Art der Dämmung und der U-Wert sind uns nicht bekannt.

Wie verhält es sich hier mit § 47 GEG bei einem Hauskauf? Soweit wir es richtig verstanden haben, ist bei einem Wohngebäude die oberste Geschossdecke oder alternativ das Dach zu dämmen, wenn das Gebäude mindestens 4 Monate im Jahr auf eine Raumtemperatur von mindestens 19 °C geheizt wird. Nach der Dämmung darf der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) nicht über 0,24 W/m²K liegen. Wenn das Dachgeschoss nicht bewohnt und beheizt wird, dann muss zumindest die oberste Geschossdecke zum darunter liegenden beheizten Wohnbereich gedämmt werden.

Da bei uns das Dachgeschoss ausgebaut und bewohnt ist, bleibt für uns nur die Dachdämmung übrig, entweder als Aufsparrendämmung inkl. Neueindeckung oder als Zwischen-/Untersparrendämmung (was aufgrund der Raumhöhe schwierig werden könnte). Die Dämmung wäre nur dann nicht notwendig, wenn die bestehende Dämmung unter 0,24 W/m²K liegt.

Verstehe ich das soweit richtig? Und wer kann feststellen, ob die aktuelle Dämmung ausreicht, ein Energieeffizienzberater oder Bausachverständiger?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

§ 47 GEG bezieht sich auf die Dämmung der obersten Geschossdecke und lässt die Dachdämmung als Alternative zu. Nach § 3 GEG handelt es sich bei der obersten Geschossdecke um die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum. Gibt es bei Ihnen keinen unbeheizten Dachraum, haben Sie keine oberste Geschossdecke im Sinne von § 3 GEG. Dementsprechend kommt § 47 GEG bei Ihnen nicht zur Anwendung.

Hintergrund: Mit § 47 fordert der Gesetzgeber die Dachbodendämmung, da es sich dabei um eine sehr günstige sowie effiziente Maßnahme handelt. Auf die Dachdämmung trifft das nicht zu. Diese ist mit einem höheren Aufwand verbunden und daher erst dann Pflicht, wenn Sie mind. 10 Prozent der Dachfläche verändern oder neu aufbauen. Auch dann gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn der vorhandene Platz zu knapp ist oder wenn bereits eine Dämmung vorhanden ist.

Sind Sie unsicher, können Sie sich das von einem Energieberater aus Ihrer Region oder von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland bestätigen lassen.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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