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Expertenrat

Muss ich bei einer Sanierung das gesamte Dach dämmen, wenn der Dachboden unbeheizt und die Decke bereits gedämmt ist?

Frage von Jan T. am 05.12.2022 

Ich habe eine Frage bezüglich Dämmung des Daches. Folgender Fall liegt vor. Es gibt die Überlegung, das Schrägdach zu dämmen. Bis auf den Dachboden bzw. besser gesagt Spitzboden ist das Dach ausgebaut. OGD ist bereits gedämmt. Muss nun das ganze Dach gedämmt werden auf einen U-Wert von 0,24 W/m²K oder nur der Bereich, der gegen beheizte Räume verläuft? So könnte man im Spitzbodenbereich am Dach auf Dämmung verzichten. Theoretisch sagt das GEG doch, dass die Pflicht auf 0,24 W/m²K zu dämmen nur für die Flächen gegen beheizte Räume besteht. Allerdings gibt es noch die 10 % Regelung, die besagt, dass dann alles saniert werden muss. Was ist jetzt richtig?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die 10-Prozent-Regel fordert die Dämmung, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Fläche eines Bauteils sanieren. Zu dämmen ist dann aber nicht das gesamte Bauteil (in Ihrem Fall das Dach), sondern nur die Flächen, die saniert werden und an beheizte Bereiche grenzen. In Ihrem Fall müssten Sie den U-Wert an den Dachflächen einhalten, die saniert werden und an beheizte Räume angrenzen. Das gilt zumindest dann, wenn das technisch möglich ist.

Nach Anlage 7 des GEG ist das Dämmen der Dachflächen, wie oben beschrieben, immer dann Pflicht, wenn diese ersetzt, neu aufgebaut oder einschließlich der darunter liegenden Lattung und Verschalung erneuert werden. Ausgenommen sind Sanierungen, die weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche des Bauteils betreffen. Weiter heißt es im GEG "Ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen [...] eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattung und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist."

In Ihrem Fall besteht also grundsätzlich keine Dämmpflicht, wenn Sie das Dach nicht neu eindecken. Da die Bundesländer mit den Anforderungen des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.

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