Dachsanierung: Aufdach- und Zwischensparrendämmung. Der Dachdecker hat die luftdichte Ebene an einigen Stellen nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es sind einige undichte Stellen ersichtlich. Nach einem gemeinsamen Gespräch sagte er die Nacharbeitung zu, jedoch erfolgte diese nicht und er deckte das Dach mit Ziegeln ab.
Als Energieeffizienzexperte bin ich nicht mit der Bauüberwachung betraut, sondern nur mit der Mindestleistung für das Förderprogramm. Die Bauherrin ist am Projekt nah dran und hat den Dachdecker mehrmals zur Nachbesserung aufgefordert.
Muss der Dachdecker das Dach noch einmal öffnen, um die Nachbesserungen zu erledigen, oder besteht eine andere Möglichkeit? Auf welche gesetzliche Grundlage kann man sich stützen?
Wurde das Dach nicht fachgerecht abgedichtet, kann es zu feuchtebedingten Schäden und Schimmel kommen. Auch höhere Wärmeverluste sind dann möglich. Eine Nachbesserung ist daher unerlässlich. Ob eine alternative Lösung besteht, das Dach fachgerecht abzudichten, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Liegt die luftdichte Ebene über den Sparren, ist das vermutlich aber nicht der Fall.
Rechtlich hat der Auftragnehmer grundsätzlich eine mangelfreie Werkleistung zu erbringen. Bei einem Werkvertrag nach BGB ergeben sich die Mängelrechte insbesondere aus §§ 633 und 634 BGB; der Anspruch auf Nacherfüllung ist in § 635 BGB geregelt. Wurde die VOB/B wirksam vereinbart, sind speziell die dortigen Regelungen zu Mängelansprüchen zu berücksichtigen. Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und wie diese durchgesetzt werden sollten, ist gegebenenfalls rechtlich zu prüfen.
Wir empfehlen, im ersten Schritt einen Sachverständigen zurate zu ziehen. Dieser schätzt den Fall fachgerecht ein und hilft dabei, Ansprüche gegenüber dem Dachdecker geltend zu machen. Zusätzlich lässt sich die Dichtheit mit einer Luftdichtheitsmessung mit Leckageortung kontrollieren. Ihre Aussagen und Dokumentationen helfen dabei sehr.