Muss der Dachdecker bei meiner Dachsanierung nach GEG den Sparren aufdoppeln oder mit Aufdachdämmung arbeiten oder sind die Anforderungen erfüllt, sobald der 16 cm hohe Sparren ausgedämmt wird? (Dachschrägen sind innen verkleidet)
Nach Anlage 7 GEG sind die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz auch dann erfüllt, wenn Sie die maximal mögliche Dämmstärke der WLG 035 einbauen. Diese Ausnahme gilt immer dann, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist. Durch die vorgegebene Höhe der Sparren und eine innenseitige Verkleidung ist das bei Ihnen aller Voraussicht nach der Fall.
Da die Länder für die Einhaltung des GEG verantwortlich sind und teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.
Wichtig zu wissen: Mit der Zwischensparrendämmung allein erfüllen Sie die Vorgaben des GEG nicht komplett, wodurch eigentlich eine zusätzliche Aufsparrendämmung erforderlich wäre. Liegen Kosten (hoch) und Einsparungen (gering) der zusätzlichen Maßnahme in keinem Verhältnis, können Sie nach § 102 GEG auch eine Befreiung beantragen. Nötig ist das jedoch nur, wenn die Ausnahme nach Anlage 7 in Ihrem Fall nicht anerkannt wird.
Alternativ können Sie die Zwischensparrendämmung mit einer etwa 10 cm starken Aufsparrendämmung kombinieren, um die Vorgaben zur Förderung der Dachdämmung zu erfüllen. Dabei bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 Prozent für die Gesamtmaßnahme, den Sie zudem mit einem günstigen Ergänzungskredit kombinieren können. Gleicht die Förderung die Mehrkosten aus, lohnt sich diese Lösung für Sie. Denn dann sparen Sie in Zukunft höhere Heizkosten ein.
Wie Sie die Förderung der Dachdämmung beantragen, erklären wir im Beitrag "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für Dacharbeiten.