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Expertenrat

Wann gilt die Solaranlagen-Pflicht in Nordrhein-Westfalen bei einer Sanierung des Daches?

Frage von Volker Z. am 31.10.2025 

Wenn ein Thema geklärt ist, ermöglicht es unser dynamisches Umfeld, sich neuen Dingen zu widmen. Konkret: Wenn mehrere aneinander gebaute Gebäude zu Effizienzhäusern saniert werden sollen, besteht die Möglichkeit, diese Gebäude sinnvoll zu einer thermischen Hülle zusammenzuführen. Soweit, so gut. Nun konnte / musste man zu Erreichung der Grenzwerte auf diese gesamte thermische Hülle eine PV-Anlage bringen, die in Summe auf ein Dach gepasst hätte.

Nun jedoch meine Frage: Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) regelt, unter § 1 Absatz 2 Punkt 4: Gebäude, die nicht unter Nummer 2 fallen und bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird, das bei einer ebenfalls unter die Pflicht fallen entweder 30% der Dachfläche oder eine PV Anlage mit 3, 4 oder 8 kWP ausgestattet werden müssen.

Wenn jetzt im Zuge der Effizienzhaussanierung das Dach nachträglich zusätzlich gedämmt wird.... füllt es dann unter die zuvor beschriebene PV Pflicht? Wer entscheidet hier? Ich denke die LBO.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich geht es in § 1 Absatz 2 Punkt 4 der SAN-VO NRW darum, dass die Solarpflicht bei einer Dachsanierung auf Gebäuden in privater Hand erst ab 2026 gilt. § 4 Absatz 2 regelt ergänzend, wie Sie die Anforderungen im Bestand erfüllen. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken oder eine PV-Anlage mit 3, 4 oder 8 kWp installieren - abhängig von der Größe des Gebäudes.

Ein konkretes Beispiel: Hat das Gebäude sechs bis zehn Wohneinheiten und Sie erneuern die Eindeckung oder die Abdichtung des Daches vollständig (siehe § 2 Absatz 5 SAN-VO NRW), müssen Sie 30 Prozent der Nettodachfläche mit PV-Modulen bedecken oder eine 8 Kilowatt-Peak-Anlage installieren.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Vorgaben aktuell nur gelten, wenn es sich um ein Gebäude im Eigentum von Kommunen handelt. Wurde die Dachsanierung bereits begonnen und das Haus ist in privater Hand, gelten die Vorgaben nicht. Hier greift die PV-Pflicht erst bei Maßnahmen ab 2026 (siehe § 1 Absatz 2 Punkt 4 SAN-VO NRW).

Eine Entscheidung fällt hier aller Voraussicht nach das Bauamt. Haben Sie Fragen oder sind Sie sich unsicher, welche Möglichkeiten Sie im konkreten Einzelfall haben, bekommen Sie dort auch verbindliche Antworten.

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