Bezüglich der Dämmpflichten bei Änderungen am Dach schreiben Sie auf Ihrer Seite, dass die Pflicht bei Steildächern nur gilt, wenn Eindeckung und Lattung und Verschalung erneuert werden. Im GEG finde ich diese Einschränkung nicht. Woher stammt diese Information?
Die Vorgabe finden Sie in Anlage 7 des GEG in Zeile 9b der Tabelle. Hier heißt es: Ein U-Wert von 0,24 gilt für "Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen, einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände) [bei]:
Anzuwenden ist das nur auf opake Bauteile"