Bei einem Haus ist das Erdgeschoss wegen einer Überschwemmung beschädigt. Der Innenputz muss erneuert werden, auch der an den Außenwänden.
Hinter dem Innenputz an den Außenwänden befinden sich alte Dämmplatten einer Innendämmung, die ebenfalls abgenommen werden müssen. Eine weitere Dämmung der Außenwand gibt es nicht. Die alte Dämmung entspricht nicht den Anforderungen der EnEV.
Muss nun bei einer Erneuerung im Innenbereich die EnEV eingehalten werden. Dies würde bedingen, dass auf hochwertigere und besser dämmende Materialien (Kalziumsilikatplatten) ausgewichen werden müsste.
Generell gilt, dass die energetische Qualität des Gebäudes durch Arbeiten an den Außenbauteilen nicht verschlechtert werden darf. Die von innen gedämmte und geänderte Fläche muss also zumindest in der gleichen Qualität wieder hergestellt werden (§ 11 (1) Energieeinsparverordnung).
Die Dämmpflicht, die bei Änderung der Außenwände nach §9 und Anlage 3 (1) der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung besteht, bezieht sich allein auf Arbeiten an der Fassade. Also immer dann, wenn auf der Außenseite eine Bekleidung in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder der Außenputz erneuert wird.