Das Kellergeschoss in einem Zweifamilienhaus wurde jetzt mit einer 3. Wohnung ausgebaut und vermietet. Die richtige Raumhöhe, große Fenster und eine Zentralheizung sind vorhanden. Die Wärmedämmung wurde total vernachlässigt. Der Mieter der frisch ausgebauten Kellerwohnung behauptet, dass die Keller-Wohnung gemäß den GEG-Richtlinien hätte gedämmt werden müssen. Der Mieter gesteht dem Vermieter 20 % Zuschlag auf die GEG-Tabelle 1 gemäß § 51 zu.
Der Vermieter möchte nicht den Kellerfußboden aufreißen und Dämmmaßnahmen vornehmen. Ist der Vermieter wirklich verpflichtet, die Kellerwohnung gemäß GEG-Richtlinie zu dämmen?
Geht es um den Ausbau bisher nicht beheizter Räume zu thermisch konditionierten Wohn- oder Nichtwohnräumen, greift analog zu einem klassischen Anbau oder einer Aufstockung Paragraf 51 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Dieser fordert bei Wohngebäuden, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2-Fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreitet.
Es handelt sich dabei um einen Mittelwert über alle Außenbauteile der neu beheizten Räume. Um diesen zu ermitteln, rechnen Sie die Verluste aller Gebäudebauteile, die an Erdreich, Außenluft oder nicht beheizte Bereiche grenzen zusammen. Anschließend dividieren Sie das Ergebnis durch die Summe der Flächen aller betroffenen Bauteile. Im Ergebnis erhalten Sie den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust.
Wir empfehlen, den Sachverhalt von einem Bausachverständigen oder Energieberater aus Ihrer Region prüfen zu lassen, um rechtlich Gewissheit zu erhalten. Ohne detaillierte Kenntnisse vom Objekt ist das aus der Ferne leider nicht möglich. Ansprechpartner aus Ihrer Region finden Sie unter anderem über unsere Energieberater-Datenbank oder über die Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes.