Wir haben ein Haus aus dem Jahr 1986. Die Hälfte vom Haus wurde neu verputzt. Ist man gesetzlich verpflichtet zu dämmen, da ja die 10 % überschritten sind?
Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet zum Dämmen der Fassade, wenn Sie an mehr als 10 Prozent der Fassade den Außenputz erneuern, Dämmstoffe oder Verschalungen anbringen. Von der Dämmpflicht betroffen sind dabei grundsätzlich nur die zu sanierenden Wandflächen.
Von der Anforderung sind Sie befreit, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Da es sich um ein Gebäude aus dem Baujahr 1986 handelt, können Sie davon ausgehen, dass diese Ausnahme in Ihrem Fall zutrifft (§ 48 i. V.m. Anlage 7 GEG).
Eine verbindliche Antwort bekommen Sie hier von einem Energieberater aus Ihrer Region sowie von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.
Verbaut sind Leichtziegel (Poroton oder ähnlich). Ist das ausreichend für die entsprechende Befreiung?
Die Wärmeschutzverordnung von 1984 sieht einen U-Wert der Außenwände von 1,20 W/m²K oder besser vor. In der Regel übertreffen Sie diesen mit entsprechenden Ziegeln aus dem angegebenen Baujahr. Da das Einhalten der WSchV Voraussetzung für den Bau war, können Sie davon ausgehen, dass die Befreiung in Ihrem Fall gilt. Eine rechtsverbindliche Auskunft aus der Ferne ist aber leider nicht möglich. Diese erhalten Sie von einem Energieberater aus Ihrer Region.