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Expertenrat

Wann kann ich die Dämmstärke bei einem Altbau aus technischen Gründen begrenzen?

Frage von R. J. am 07.08.2019 

Was sind bei einem Altbau die technischen Gründen, damit bei einer Fassadendämmung die Dämmschichtdicke begrenzt werden kann? Fällt da z. B. ein unzureichender Dachüberstand darunter?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die geforderte Stärke der Fassadendämmung lässt sich immer dann reduzieren, wenn zusätzliche Maßnahmen (wie in Ihrem Fall die Erweiterung des Dachüberstandes) mit zu hohen Kosten verbunden sind. Die Einsparungen können die Aufwendungen dabei nicht in überschaubarer Zeit ausgleichen und es greift der Tatbestand der unbilligen Härte nach §25 der aktuell gültigen EnEV. Grundsätzlich handelt es sich dabei jedoch immer um Einzelfallentscheidungen, die Sie mit der zuständigen EnEV-Stelle in Ihrer Region abklären müssen.


Kommentare

R. J.

Der Putz meiner Fassade (Haus Baujahr 1967) ist noch in Ordnung. Da ich die Optik des Gebäudes nicht verändern möchte, würde ich gerne die höchstmöglichen Dämmstärke aufbringen. Das wären ca. 8-10 cm. Den geforderten U-Wert werde ich womöglich nicht erreichen. Muss ich gemäß der aktuellen EnEV stärker dämmen oder sprechen wir hier von einer "freiwilligen" Dämmung, da die Fassade ja noch in Ordnung ist?

ENERGIE-FACHBERATER 

Abhänhig vom Lambda-Wert (der Dämmqualität) des Dämmstoffes ist es unter Umständen möglich, den geforderten U-Wert zu erreichen. Da wir das aus der Ferne nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen die Vor-Ort-Beratung durch einen Experten. Dieser kann Kosten und Nutzen ermitteln und eine individuelle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchführen.

Grundsätzlich ist es möglich, die freiwillige Dämmung auch dünner auszuführen. So entschied die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz in einem Fall, bei dem die örtliche Baubehörde bereits einen Baustopp wegen zu geringer Dämmung verhängt hatte. Das Schlupfloch im Gesetzestext war jedoch nur nutzbar, weil die Dämmung auf den alten Putz kam. Dieser muss dazu stabil und tragfähig sein. 

Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dennoch, den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Denn der Vollzug der EnEV ist Ländersache und entsprechende Behörden können im Einzelfall unterschiedlich urteilen. 

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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