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Expertenrat

Müssen wir die Fassade dämmen, wenn wir 15% der Fläche mit einer Vorsatzschale verkleiden?

Frage von Gunter M. am 25.10.2018 

Es handelt sich um ein Gebäude mit 27 Ferienwohnungen. Die Fassade hat Risse und die Farbe blättert ab. Wir möchten einen Teilbereich von etwa 15 % mit einer Vorsatzschale ca. 60 mm dick verkleiden. Verstoßen wir damit gegen die EnEV? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In § 9 der aktuell gültigen EnEV heißt es, dass Änderungen an der Fassade so auszuführen sind, dass die betroffenen Bauteile nach der Sanierung die von der EnEV geforderten Grenzwerte einhalten. Dämmen müssen Sie dabei immer dann, wenn:

  • Platten oder Verschalungen an die Fassade kommen oder
  • der Außenputz abgeschlagen und neu aufgetragen wird und
  • die Änderung mehr als 10 % der Bauteilfläche betrifft.


Von der Dämmpflicht ausgenommen sind nur Häuser, die bereits dem Wärmeschutzstandard vom 1984 entsprechen (seit Neubau oder durch eine zwischenzeitliche Sanierung). Das ist dann der Fall, wenn der U-Wert aller Außenbauteile (Wände einschließlich Fenster und Fenstertüren) bei maximal 1,20 W/m²K liegt.

Ohne Angaben zum Gebäude lässt sich Ihre Frage leider nicht beantworten. Wir empfehlen daher die Beratung durch einen Energieberater aus der eigenen Region. Dieser kann die betroffenen Bauteile begutachten und schnell eine sichere Auskunft erteilen. Wurde das Haus nach 1984 errichtet, gelten die Anforderungen der EnEV vermutlich nicht.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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