Besteht gemäß GEG eine Isolierpflicht für neu verlegte Heizungs-Steigleitungen in beheizten Räumen? In diesen beheizten Räumen ist jeweils ein Heizkörper an die Steigleitung angeschlossen.
Hier gilt § 69 in Verbindung mit Anlage 8 GEG. Demnach müssen Sie auch neu verlegte Heizungsleitungen nicht dämmen, wenn sich diese in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflussen lässt. Zu freiliegenden Absperreinrichtungen zählen dabei unter anderem Ventile und Hähne, die offen zugänglich sind und über die sich der Heizwasserstrom absperren lässt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, gelten die Anforderungen der Anlage 8 GEG an die Dämmung der Rohrleitungen.