Ich bin staatlich geprüfter Bautechniker (Fachrichtung Hochbau), als Energieberater tätig und in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) eingetragen. In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage zur Ausstellungsberechtigung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Bin ich aufgrund meiner Qualifikation berechtigt, GEG-Nachweise bzw. Erfüllungserklärungen nach dem GEG in eigenem Namen zu erstellen und zu unterschreiben? Falls dies möglich ist, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir die entsprechende Rechtsgrundlage oder eine weiterführende Information nennen könnten.
Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen.
Erfüllen Sie beide Voraussetzungen, sind Sie zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt. Ob Sie auch bautechnische Nachweise ausstellen dürfen, regelt die Bauordnung Ihres Landes. In einigen Bundesländern genügt die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste. In anderen Bundesländern benötigen Sie eine Bauvorlageberechtigung (Architekt oder Ingenieur mit Eintragung in der Architekten-/Ingenieurskammer).