Wir wollen im Sommer unser Haus sanieren. Für die Heizungsförderung könnten wir die vollen 70 % Förderung bekommen. Das zu versteuernde Einkommen muss ja durch die Einkommenssteuererklärung von 2021 und 2022 nachgewiesen werden.
2021 liegt uns vor, 2022 liegt noch beim Steuerberater. Kann man die Nachweise auch „nachreichen“, wenn sie noch nicht vorhanden sind oder akzeptiert die KFW auch eine andere Art des Nachweises bzw. nur den Wert von 2021?
Nach Angaben der KfW sind die erforderlichen Nachweise nach Abschluss der Arbeiten zu erbringen. Da das entsprechende Portal noch nicht fertiggestellt wurde, haben Sie also noch bis zum 10. September 2024 Zeit, alle Dokumente zu organisieren.
Beachten Sie außerdem: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Auch in diesem Fall entfällt die Nachweispflicht vor Beginn der Sanierung.
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