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Expertenrat

Wie können wir die Emissionswerte unseres Kaminofens ermitteln?

Frage von Alexander S. am 30.09.2024 

Wir haben den KAGO Genius 503 rund Kamin seit 2018 bei uns in Betrieb. Für die bestimmten Normen ab 2024 benötigen wir einen Nachweis. An wen können wir uns wenden, um diesen Nachweis zu erhalten? Oder wie können wir den Feinstaubwert selbst ermitteln?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach § 4 der 1. BImSchV dürfen Sie Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, nur betreiben, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 der 1. BImSchV eingehalten werden.

Diese Vorgabe gab es bereits 2018. Ist Ihr Kaminofen erst seitdem in Betrieb und wurde er von einem Schornsteinfeger abgenommen, sollten eigentlich keine weiteren Nachweise erforderlich sein. Denn § 26 der 1. BImSchV, in dem es um das Verbot älterer Anlagen mit höheren Emissionswerten geht, betrifft zuletzt Anlagen, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden.

Wir empfehlen, den Fall mit Ihrem zuständigen Bezirks-Schornsteinfeger zu besprechen. Benötigen Sie die Emissions-Werte und bekommen keine Unterlagen vom inzwischen insolventen Hersteller KAGO, können Sie diese messen lassen. Die Leistung führen unter anderem freie Schornsteinfeger aus Ihrer Region für Sie aus. Selbst ist das leider nicht möglich.

Alternativ können Sie einen Filter oder einen Abscheider nachrüsten, wenn Sie die entsprechenden Vorgaben nicht erfüllen und den Ofen nicht austauschen möchten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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