Ein Gebäude benötigt nach einem Heizungstausch einen neuen Energieausweis. Ist es rein rechtlich zulässig, diesen als Verbrauchsausweis auszustellen?
Nach § 16 der EnEV verlieren Energieausweise erst dann ihre Gültigkeit, wenn durch Änderungen an der Gebäudehülle Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchzuführen sind. Bei einem Heizungstausch ist das nicht der Fall. Aus diesem Grund genügt vermutlich ein Energieausweis auf Verbrauchsbasis. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Verbrauchsausweis grundsätzlich zulässig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn:
Da ein Heizungstausch in der Regel zu einer besseren Gebäude-Energieeffizienz führt, liefert ein Bedarfsausweis in Ihrem Fall vermutlich bessere Ergebnisse. Das wirkt sich günstig auf Verkauf oder Vermietung aus.
Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft nur von der EnEV-Stelle im entsprechenden Bundesland.