Ich habe eine Frage zum Energieausweis. Ich möchte ein Haus kaufen, welches seit ein paar Jahren unbewohnt ist. Schon bei der Besichtigung wurde kein Energieausweis vorgelegt. Wie gehe ich richtig vor? Der Verkäufer hat schon einige Male betont, dass keine Notwendigkeit für einen Energieausweis besteht, jedoch habe ich zahlreiche Artikel darüber gelesen.
Verkäufer sind in der Regel nur dann von der Energieausweis-Pflicht befreit, wenn es sich um ein kleines Gebäude (weniger als 50 m²), ein unbeheiztes Haus (keine Heizung vorhanden) oder um ein denkmalgeschütztes Haus handelt. Auch für bestimmte Gebäudetypen wie Traglufthallen, Kirchen oder Betriebsgebäude gilt die Ausnahme.
Ist das nicht der Fall, können Sie den Energieausweis einfordern. Denn nach § 16 Abs. 2 der EnEV "[...] hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben." Hält sich der Verkäufer nicht an diese Vorgaben, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Bei Fragen zum weiteren Vorgehen empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur Verbraucherzentrale. Die Experten beraten Sie in diesem Fall individuell und rechtssicher. Ohne Kenntnisse vom Gebäude ist das aus der Ferne leider nicht möglich.