Ein stark sanierungsbedürftiges Haus Baujahr 1963 soll verkauft werden. Muss dem Käufer ein Energiepass vorgelegt werden, obwohl er darauf verzichtet?
Die Vorlagepflicht eines Energieausweises für Wohngebäude ist in der Energieeinsparverordnung 2014, Paragraph 16, Abs. 2 geregelt. Danach hat ein Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei Besichtigung bzw. dann vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich zu übergeben. Es besteht also meiner Meinung nach eine Vorlagepflicht, die unabhängig vom Willen des Käufers besteht. Ein Verzicht des Käufers auf Vorlage des Ausweises ist daher nach dem Gesetz nicht möglich. Inwieweit diese Regelung auch vollzogen wird, also z. B. durch den Notar geprüft wird, ob ein entsprechender Energieausweis vorliegt, ist mir nicht bekannt. Bei einem, wie Sie schreiben, stark sanierungsbedürftigen Haus ist noch anzumerken, dass ein Energieausweis eventuell nicht erforderlich ist für ein leer stehendes, nicht beheiztes Haus, das vom Käufer abgerissen werden soll. Dies kann zutreffen, da die EnEV nach Paragraph 1, Abs. 2 nur für Gebäude gilt, wenn sie beheizt werden.