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Expertenrat

Ist ein Energiebedarfsausweis bei der Sanierung Pflicht und ist es normal, dass die Werte so stark abweichen?

Frage von Claudia L. am 08.04.2025 

Wir haben 2024 unser Dach sanieren und die Dachfenster austauschen lassen. Nun haben wir Ärger mit dem Energieberatungsunternehmen, das uns im Rahmen der BAFA-Förderung auch einen Bedarfsausweis in Rechnung stellt. Dieser weist nun Effizienzklasse E mit einem Endenergiebedarf von 135 kWh auf, was uns sehr unrealistisch für unsere komplett energetisch sanierte DHH vorkam (U-Wert Fassade: 0,30, U-Wert Fenster: 1,3, U-Wert Kellerdecke: 0,36, Brennwertkessel aus 2021, U-Wert Dach: 0,14, U-Wert Dachfenster: 1,0).

Wir haben dann um Nachprüfung und nachvollziehbare Daten gebeten, aber leider nur wieder einen Bedarfsausweis mit Klasse E ohne jede Erläuterung erhalten - und das, obwohl wir das Unternehmen mit unseren vier durchgeführten Berechnungen bei vier Online-Anbietern konfrontiert hatten. Da ergab sich eine Spanne zwischen 92 und 125 kWh beim Endenergiebedarf. Darauf wurde gar nicht eingegangen.

Wir treten hier also auf der Stelle und es stellen sich uns zwei Fragen:
1. Ist ein Bedarfsausweis bei Sanierung tatsächlich verpflichtend? Man braucht einen Energieausweis doch nur, um ihn bei Verkauf oder Vermietung vorlegen zu können. Und je nach Zeitpunkt eines späteren Verkaufs oder einer Vermietung tut es dann doch auch ein Verbrauchsausweis. Diesen haben wir und er weist Klasse C für einen Verbrauch um die 90 kWh auf.

2. Wie kann es sein, dass für ein und dasselbe Haus sehr unterschiedliche Einstufungen in die Effizienzklassen möglich sind? Haben wir da also einfach "Pech" gehabt oder gibt es eine Handhabe gegen das Beratungsunternehmen? Bei allen vier anderen Anbietern konnte man das Vorab-Ergebnis sogar anschauen, hier mussten wir vorab zahlen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In Paragraf 80 GEG heißt es: "Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."

Einfach ausgedrückt heißt das: Sie erfüllen die Anforderungen des GEG durch das Einhalten der Vorgaben aus Anlage 7 GEG (U-Werte für die verschiedenen Bauteile) oder dann, wenn der Primärenergiebedarf einen gewissen Grenzwert nicht übersteigt. Weisen Sie die Einhaltung der Vorgaben über den Primärenergiebedarf nach, ist auch ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dieser ist aber nicht zwingend bei einer Sanierung erforderlich.

Bedarfsausweise basieren dabei auf vielen Standardwerten - unter anderem auch auf einem Standard-Nutzerverhalten. Da sich das von den Werten in der Praxis unterscheidet, können die Ergebnisse stark abweichen. Ob hier ein Fehler vorliegt, lässt sich aus der Ferne leider nicht beurteilen. Dazu wäre ein Einblick in die Grunddaten der Berechnung erforderlich. Möchten Sie dem nachgehen, empfehlen wir die Begutachtung durch einen sachverständigen Energieexperten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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