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Expertenrat

Muss ich einen Bedarfsausweis ausstellen, wenn für den Verbrauch der Beleuchtung keine Abrechnungsdaten vorliegen?

Frage von Marcel S. am 16.10.2025 

Bei vielen Nichtwohngebäuden ist es ja so, dass die Mieter ihren Stromverbrauch für die Beleuchtung usw. innerhalb ihrer Mietflächen direkt mit dem Energieversorger abrechnen. Dem Eigentümer liegen diese Stromverbrauchsdaten daher in der Regel nicht vor.

Da man aber laut GEG bzw. den Ausstellungsrichtlinien auch die Verbrauchsdaten für die eingebaute Beleuchtung berücksichtigen muss, stellt sich mir folgende Frage: Wie geht man in der Praxis vor, wenn diese Daten von den Mietern nicht zur Verfügung gestellt werden? Ist in einem solchen Fall dann nur ein Bedarfsausweis zulässig, oder gibt es eine zulässige Schätz- bzw. Ersatzwertmethode für den Beleuchtungsanteil?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In diesem Fall stehen zwei mögliche Alternativen zur Verfügung. Nach Rücksprache mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) dürfen Sie einen Stromverbrauchskennwert bilden, der mehr als die im GEG genannten Anteile umfasst (also auch Messungen auf Basis zentraler Stromzähler). Kommt diese Variante zur Anwendung, müssen Sie bzw. muss Ihr Energieberater im Verbrauchsausweis "Sonstiges" ankreuzen. Im BBSR-FAQ zum Energieausweis heißt es dazu unter Punkt 13: "Verbrauchsdaten bei Nichtwohngebäuden, die weitergehende Verbräuche mit enthalten (z. B. Stromverbrauch für Geräte) dürfen in die Summe zur Berechnung der Verbrauchskennwerte mit einbezogen werden, dieses wirkt sich jedoch nachteilig auf den Kennwert aus. Die Verwendung solcher erweiterter Stromverbräuche kann auf Seite 3 des Ausweises durch entsprechendes zusätzliches Ankreuzen des Kästchens "Sonstiges" deutlich gemacht werden. Auf Seite 4 des Ausweises besteht zudem die Möglichkeit, weitere ergänzende Erläuterungen vorzunehmen."

Alternativ dürfen Sie bei Nichtwohngebäuden eine Pauschalisierung vornehmen, wenn Daten fehlen. Voraussetzung ist, dass mindestens 70% der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze vorliegen. Wie Sie in diesem Fall genau vorgehen, ist in Punkt 2.2.3 der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand im Detail beschrieben.

Wichtig zu wissen ist, dass die Bundesländer selbst für die Einhaltung des GEG verantwortlich sind. Das hat zur Folge, dass sich die Auslegung von Region zu Region unterscheiden kann. Wir empfehlen daher, sich bei konkreten Fragen an die entsprechende Stelle in Ihrem Bundesland zu wenden.

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