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Expertenrat

Wir müssen die Etagenheizung im Mehrfamilienhaus ersetzen. Wie gehen wir gemäß GEG richtig vor?

Frage von Melanie N. am 23.07.2024 

Eigentümergemeinschaft (6 Parteien), Gastherme in jeder Wohnung, 3 Parteien an einem Kamin. Meine Gastherme ist defekt. Es gibt nur noch Brennwertthermen, dafür müssten alle 3 Parteien zustimmen, dass im Kamin ein neues Kunststoffrohr eingebaut werden kann. Neue Heizung mit 65 % erneuerbarer Energien nicht möglich. Was tun?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier fallen Sie in den Geltungsbereich des neuen GEG. Dieses sieht in § 71l für Gebäude mit Etagenheizungen Folgendes vor:

 

  • Die Regelungen des GEG gelten hier erst fünf Jahre nach dem Tausch der ersten Gasetagenheizung.
  • In dieser Zeit müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Etagenheizungen bei Bedarf einzeln gemäß GEG tauschen oder ob Sie gleich eine zentrale Heizungsanlage einbauen.

Entscheiden Sie sich in der WEG für eine zentrale Heizungsanlage:


  • bleiben weitere 8 Jahre Zeit. Dann müssen alle Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen werden, wenn ein Austausch der Etagenheizung (zum Beispiel durch einen Defekt) erforderlich ist. Die übergangsweise eingebauten Anlagen sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt an die Zentralheizung anzuschließen. Dafür bleibt allerdings ein weiteres Jahr Zeit (14 Jahre insgesamt).
  • In der Zwischenzeit können Sie jede Heizung einbauen, also vorerst auch eine Niedertemperaturheizung (ohne Brennwert).

Entscheiden Sie sich in der WEG gegen eine zentrale Heizungsanlage:


  • gelten die Vorgaben des GEG fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Heizung für alle neu auszutauschenden Etagenheizungen.
  • Die Vorgaben des GEG sind dann auch von den zwischenzeitlich eingebauten Heizungen zu erfüllen. Dafür bleibt aber ein weiteres Jahr Zeit (6 Jahre insgesamt).

Treffen Sie als WEG innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Heizungstausch keine Entscheidung, ist die Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage Pflicht.

Abhängig von Ihrer Entscheidung haben Sie nun verschiedene Heizmöglichkeiten nach GEG. Als zentrale Heizung kommt eine Gasheizung mit Biogas, eine wasserstofffähige Gasheizung (wenn in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen), eine Wärmepumpe, eine Pelletheizung oder ein Fernwärmeanschluss (wenn möglich oder in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen) infrage.

Entscheiden Sie sich weiterhin für die Beheizung mit Etagenheizungen in jeder Wohnung, können Sie eine Gasheizung mit Biogas (anteilig), eine wasserstofffähige Gasheizung (wenn in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen) oder eine Wärmepumpe einbauen. Nachhaltig, wirtschaftlich und einfach umzusetzen ist dabei häufig die Installation einer Split-Klimaanlage zum Heizen und Kühlen. Diese besteht aus einer außen und mehreren Inneneinheiten. Während erstere auf dem Boden, an der Fassade oder auf dem Dach stehen kann, befinden sich die Inneneinheiten in den einzelnen Räumen. Hier lässt sich auch ein Warmwasserspeicher anschließen, der ebenfalls von der Wärmepumpe mit Energie versorgt wird.

Da bei der Entscheidung für eine neue Heizung gemäß GEG vor allem im Bereich von Mehrfamilienhäusern mit mehreren Etagenheizungen viele Aspekte zu berücksichtigen sind, empfehlen wir Ihnen hierzu die Unterstützung durch einen Energieberater aus Ihrer Region.

Denken Sie daran, dass der Staat attraktive Fördermittel für verschiedene Heizsysteme vergibt. Wie Sie diese richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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