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Expertenrat

Reichen meine Fassadendämmung und Dachdämmung als Ersatzmaßnahme nach dem EWärmeG in Baden-Württemberg?

Frage von Markus B. am 19.03.2015 

Ich habe ein Haus mit einer Fassadendämmung von 14 cm und beim Dach eine Aufsparrendämmung von 16 cm. Nun möchte ich die Heizung erneuern, da Dämmung als erneuerbare Energien angerechnet wird, würde mich interessieren, ob es die 10% bzw. 15% erreicht, somit es ausreicht, nur die Heizung selber auszutauschen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Vermutlich wohnen Sie in Baden-Württemberg und es geht um die Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Sie haben Recht – eine Dämmung gilt bei der Erfüllung des EWärmeG als so genannte Ersatzmaßnahme. Ob Ihre Dämmung als Ersatzmaßnahme ausreicht, können wir Ihnen leider nicht sagen. Das ist abhängig vom Baujahr Ihres Hauses und der Bausubstanz. Wir können Ihnen aber Anhaltspunkte zur Beantwortung Ihrer Frage geben:

  • Als Ersatzmaßnahme gelten Fassadendämmung, Dachdämmung oder Dachbodendämmung, wenn sie besser gedämmt sind, als die EnEV es verlangt. D.h. 30 Prozent besser als EnEV 2007 beziehungsweise 20 % besser als EnEV 2009 und EnEV 2014.
  • Darüber hinaus wird es als Ersatzmaßnahme anerkannt, wenn der Wärmeverlust eines Hauses durch eine Kombination von Maßnahmen reduziert wird (wie bei Ihnen durch kombinierte Dachdämmung und Fassadendämmung). Auch hier gibt es Vorgaben, um wieviel Prozent der Wärmeverlust reduziert werden muss. Abhängig ist das vom Baujahr des Hauses.

Was Sie jetzt tun können: Damit die Dämmung vom örtlichen Bauamt als Ersatzmaßnahme laut EWärmeG anerkannt werden kann, benötigen Sie den entsprechenden Nachweis. Die Formulare finden Sie hier. Ausfüllen kann das Formular ein Sachkundiger, also ein Energieberater, Handwerker oder Handwerksmeister oder auch der Schornsteinfeger. Am einfachsten wäre es vermutlich, Sie setzen sich mit dem Energieberater bzw. Handwerksbetrieb, der Ihre Dämmung geplant und ausgeführt hat, in Verbindung. Er kann Ihnen dann berechnen, ob die Anforderungen des EWärmeG schon erfüllt werden, und den entsprechenden Nachweis ausstellen.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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