Ein Ende 90 erworbenes Haus wurde in den 70/80-er Jahren mit einer Innendämmung (Rigips mit 2 cm Styropor) versehen. Eine nachträgliche Außendämmung würde wohl dem Mauerwerk schaden. Greift in diesem Fall überhaupt die gesetzliche Vorgabe der Außendämmung?
Die im GEG geregelte Pflicht zur Dämmung der Fassade greift nicht, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Abhängig von der Art des Gebäudes und dem Aufbau der Wände ist es möglich, dass dieser Passus in Ihrem Fall zur Anwendung kommt und Sie auch bei einer Putzerneuerung etc. keine besonderen Pflichten erfüllen müssen.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, wenn die geforderten Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sind. Ein Energieberater aus unserer Experten-Datenbank oder der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes prüft und bestätigt das.
Möchten Sie mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche sanieren (Dämmung, Verkleidung, Putzerneuerung etc.) und von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, wenden Sie sich an die für das GEG verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland.