Unser Haus ist 1982/1983 gebaut worden. Es besteht aus Stahlbeton, die Mauer hat schon eine gewisse Sandwichbauweise (Kernmauer, dann 2 cm Styropor, dann Beton-Vorschalung) und laut einer Energieberatung von 2015 einen U_i-Wert bei den Mauern gegen die Außenluft von 0,4. 2016/17 haben wir das Dach komplett neu dämmen lassen nach gesetzlichem Mindeststandard und ein Großteil der Fenster ist inzwischen gegen Energiespar-Fenster ausgetauscht worden. Der Ölverbrauch liegt insofern inzwischen bei < 2.000 Liter / Jahr für knapp 200 m² Wohnfläche.
Im oberen Bereich der Außenmauer geht eine "Holzvertäfelung" um das Haus herum (an den Längsseiten ca. 1 m hoch direkt unter dem Dach, an den Hausseiten dann auf gleicher Höhe hoch bis zum Dachgiebel), die stellenweise schon sehr in die Jahre gekommen ist. Insbesondere auf der Südseite weist sie viele Lücken und Risse auf (die Wespen freuen sich). Weiterhin ist die restliche Fassade komplett mit 2-3 cm großen, halb aus der Wand ragenden, Marmorsteinen versehen (also sehr unruhig).
Fragen:
1. Können wir die Holzvertäfelung einfach entfernen und dann entweder erneuern oder - bevorzugt - diese Teile der Wand einfach verputzen, ohne dass wir den Teil dämmen müssen? Die Holzvertäfelung hat ja quasi keinerlei thermischen Mehrwert und schon immer nur einen lediglich optischen Nutzen.
2. Können wir das gesamte Haus einfach nur verputzen (sprich die gesamte Fassade mit den Marmorsteinen), ohne es energetisch dämmen zu müssen?
Da sich die Dämmung bei uns in 10 Jahren nie und nimmer rechnen wird, möchte ich das gerne umgehen.
Nach Anlage 7 GEG ist die Dämmung der Fassade Pflicht, wenn Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite anbringen oder dann, wenn Sie den Außenputz erneuern (abschlagen und neu aufbringen). Da Sie keine der Maßnahmen umsetzen, sondern nur einen neuen Deckputz aufbringen, gehen wir davon aus, dass die Dämmung in Ihrem Fall keine Pflicht ist.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Die Außenwände sollten dazu einen U-Wert von 1,2 W/m²K oder weniger haben, was in Ihrem Fall gegeben ist (Bitte beachten: Bei Stahlbeton und 2 cm Styropor scheint der berechnete U-Wert zu niedrig zu sein).
Wir gehen also davon aus, dass die Dämmpflicht in Ihrem Fall nicht gilt und Sie die Sanierung wie geplant umsetzen können. Da die Bundesländer mit den Vorgaben im GEG teilweise unterschiedlich umgehen, bekommen Sie eine verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.
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