Nach einem Brand ist eine Fassade eines 2-geschossigen Flachdachhauses (Reihenendhaus) beschädigt. Die Fassade aus Bimsstein Bj, ca. 1978 ist unten mit Rauputz verputzt und im oberen Teil (der komplette 2. Stock mit Faserzementschieferplatten auf Holzlatten OHNE Dämmung verkleidet. Der Putz unten soll nur gestrichen werden. Der komplette obere Teil muss neu verschiefert werden. Frage: Muss man dort die 024 W/(m²K) erfüllen, wenn nur der obere Teil an einer Hausseite (ca. 30% der Gesamtschieferfläche aller Seiten) erneuert wird?
Die Energieeinsparverordnung unterscheidet nicht, ob es sich um eine geplante energetische Sanierung oder um eine Sanierung/Notreparatur aufgrund von Schäden handelt. Normalerweise gilt die EnEV 2014 also für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausnahme sind kleinere Arbeiten. Dafür ist eine so genannte Bagatellgrenze vorgesehen, die Zehn-Prozent-Regel. Das bedeutet: Wer z.B. mehr als zehn Prozent seiner Außenwand erneuert oder energetisch saniert, muss die Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2014 erfüllen. Werden weniger als zehn Prozent saniert, also zum Beispiel Risse im Fassadenputz ausgebessert, greift die Energieeinsparverordnung nicht.
Wenn also die zu sanierende Fläche an Ihrer Fassade mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft, müssen Sie die Vorgaben der EnEV einhalten. Nähere Auskunft dazu kann Ihnen Ihr Energieberater oder Handwerksbetrieb geben. Ausnahmen gibt es für denkmalgeschützte Häuser und für Außenwände, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Details finden Sie in unserem Expertentipp EnEV 2014 gilt auch bei Fassadensanierung