Wir wollen unser Terrassenfenster gegen ein dreifach verglastes Schiebetürenelement austauschen lassen. Der U-Wert liegt bei 0,91, sodass wir dieses über die KfW fördern lassen wollen. Laut Richtlinie KfW und um Schimmelbildung vorzubeugen, müssen wir nun die beiden daneben liegenden Außenwände entsprechend dämmen, da diese derzeit einen U-Wert von 1,34 haben.
Wir denken dabei daran, entweder den Klinker abzuschlagen und eine Dämmung aufzubringen, die anschließend verputzt wird. Oder eine Innendämmung vorzunehmen. Einblasdämmung scheidet aufgrund der geringen Luftschicht von 2 cm aus.
Uns stellt sich nun die Frage, ob wir die Vorgabe der EnEV einhalten müssen oder die Bagatellgrenze von 10 % nach § 9 Abs. 3 EnEV greift.
Bemessen sich die 10 % an der gesamten Fassade des Hauses? Also alle vier Seiten oder ist nur die Fassadenfläche der jeweiligen Seite ausschlaggebend?
Nehme ich die gesamte Fassade so liegen wir mit der betroffenen Wand unter 10 % und wir müssten m. E. den geforderten U-Wert von 0,24 nicht einhalten. Gilt das Ganze auch bei der Innendämmung?
Geht es um die Förderung neuer Fenster, sollten diese eine schlechtere energetische Qualität haben als die umliegenden Bauteile. Diese Anforderung dient dem Feuchteschutz, denn sie beugt der Kondensation an den Wandflächen vor. Sollte Wasser kondensieren, passiert das in diesem Fall immer zuerst an den "schlechteren" Fenstern. Hier lässt sich die Feuchtigkeit wegwischen und Sie können lüften.
Eine Alternative zum Dämmen ist dabei eine feuchtetechnische Untersuchung. Dabei prüfen Experten, ob lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, um die relative Luftfeuchtigkeit zu begrenzen. Ist das der Fall, können Sie zum Beispiel eine dezentrale Lüftungsanlage einbauen. Diese sorgt für einen ausreichend hohen Luftwechsel, um Feuchtigkeit sicher aus dem Haus abzutransportieren. Ausgestattet mit einer Wärmerückgewinnung hilft die Technik sogar dabei, die Heizkosten zu senken. Über die KfW bekommen Sie auch eine Förderung für die Lüftung.
Lassen Sie die Wände dämmen, bezieht sich die Bagatellgrenze der EnEV immer auf die jeweilige Bauteilfläche des gesamten Gebäudes. Dämmen müssen Sie allerdings nur die Flächen, die tatsächlich auch verändert werden. Die Dämmpflicht gilt nicht bei der Innendämmung. Sie greift lediglich dann, wenn Sie:
Die Dämmpflicht gilt nicht bei Gebäuden, welche die energiesparrechtlichen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 bereits seit Ihrer Erbauung oder einer Sanierung einhalten.
Ohne Ihr Gebäude zu kennen, lässt sich aus der Ferne kein zuverlässiger Rat geben, welche Lösung in Ihrem Fall sicherer/besser ist. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Experten aus Ihrer Region. Energieberater der Verbraucherzentrale klären Detail-Fragen dank staatlicher Förderung für 30 Euro vor Ort.
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