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Expertenrat

Gilt die Sperrfrist auch, wenn der erste Förderbescheid ausgelaufen ist?

Frage von Herr N. am 25.06.2026 

Ich habe einen Zuwendungsbescheid für eine Einzelmaßnahme (BEG EM) der am 16.06.2026 abgelaufen ist. Ich habe die geplante Maßnahme, den Einbau einer Pelletheizung, nicht umgesetzt.

Jetzt habe ich ein Schreiben des BAFA erhalten, mit der Bitte, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids schriftlich mitzuteilen. Wie verhält es sich, wenn ich einen neuen Förderantrag über KfW 458 stelle, gibt es dann eine Sperrfrist? Muss ich diesen Aufhebungsbescheid erstellen, was wäre, wenn ich es nicht täte?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ausgelaufen ist. Für eine neue Beantragung gelten die aktuellen Förderbedingungen, die sich zum 21. Juli 2026 ändern. Hier geben wir einen Überblick über die neuen Bedingungen.

Wichtig: Nach Rücksprache mit der KfW ist es eine Voraussetzung, dass der Zuwendungsbescheid des BAFA keine gesonderte Regelung für die Zeit nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums vorsieht. Wir empfehlen, das noch einmal zu prüfen und eventuell mit den Experten des BAFA abzustimmen, um auf Nummer sicher zu gehen. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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