x
Expertenrat

Wie viele Wohneinheiten darf ich bei der Förderung ansetzen, wenn ein Teil des Gebäudes abgerissen und neu aufgebaut wird?

Frage von Christof F. am 11.12.2025 

Folgender Fall: Ein Kunde besitzt ein größeres, denkmalgeschütztes bäuerliches Anwesen, in dem er selbst wohnt. Durch Umzug einer im Ökonomieteil untergebrachten Firma entsteht jetzt ein Leerstand, welcher durch verschiedene Wohneinheiten wieder genutzt werden soll. Hier wurden die Genehmigungen jetzt erteilt.

Es existieren 3 Wohneinheiten im Bestand. Durch den Rückbau eines historischen Anbaues und Wiederaufbau (Neubau) entstehen verteilt über das Anwesen (Bestand und neuer Anbau) insgesamt 6 Wohneinheiten. Wie oben erwähnt, wurde die Baugenehmigung erteilt.

Kann ich jetzt nach Erstellen eines iSFP in den Einzelmaßnahmen 6 Wohneinheiten zur Bestimmung der Höhe der Investitionssummen ansetzen?

Das wären in diesem Falle dann 360 000 Euro.

Danke für eine Auskunft und im Voraus gute Tage. Super, dass ihr als Forum hier zur Verfügung steht. Das gibt noch einmal eine kleinere Adventsrunde mit Kaffee.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich lassen sich bei einer Sanierung nur Wohneinheiten berücksichtigen, die in vormals beheizten Bereichen entstehen. Entstehen allein in einem Anbau neue Wohneinheiten, wertet der Fördergeber diese als Neubau – hier kommt dann nur die Neubau-Förderung infrage. 


Es gibt allerdings eine Ausnahme: "Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird." (Punkt 5 BEG-EM-Richtlinie)

Ob der neue Gebäudeteil nun als Sanierung oder Neubau zu bewerten ist, hängt dabei davon ab, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als Sanierung oder Neubau eingestuft wird. Erfolgt keine baurechtliche Einordnung, bewerten Energieberater oder Architekten individuell, ob es sich bei Abriss und Neuaufbau um Sanierung oder Neubau handelt.

Zusammenfassend gilt also folgendes:

 

  • Neubau ist als Sanierung zu werten: 6 WE sind anrechenbar
  • Neubau erhält Denkmalstatus oder gilt als erhaltenswerte Bausubstanz: 6 WE anrechenbar
  • Neubau gilt als Neubau ohne Denkmalstatus: 3 WE bei der Sanierungsförderung anrechenbar, 3 bei der Neubauförderung

Unser Tipp: Sind Sie hier unsicher, empfehlen wir, den Tatbestand individuell mit dem zuständigen Fördergeber zu besprechen. Ansprechpartner erreichen Sie dabei unter der Rufnummer 0800 539 9013 (KfW) sowie der Nummer 06196 908-1625 (BAFA).


Übrigens: Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Sanierung.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Förderüberblick Sanierung

 

PraxisTalk Energieberatung

 

Webinare für Energieberater

 

Online-Energieberatung

 

Newsletter-Abo