Nach einer längeren Erkrankung kann ich nun langsam wieder meine Beratung starten. Einen großen Dank an Ihre Unterstützung bei dieser komplexen Thematik. Folgender Fall: Ein Kunde besitzt ein größeres, denkmalgeschütztes bäuerliches Anwesen, in dem er selbst wohnt. Durch Umzug einer im Ökonomieteil untergebrachten Firma entsteht jetzt ein Leerstand, welcher durch verschiedene Wohneinheiten wieder genutzt werden soll. Hier wurden die Genehmigungen jetzt erteilt.
Es befindet sich zu diesem Gebäude jedoch ein Anbau (Wiederkehr- nicht denkmalgeschützt, da späteres Baujahr), welcher nun abgetragen und neu aufgebaut wird. Beide Gebäude sind unmittelbar miteinander verbunden. Dieser Anbau soll ebenfalls barrierefrei in die Wohnfläche gesamt integriert werden.
Das Volumen dieser 2 Bauteile hat ungefähr ein Verhältnis von 3:1 (Denkmal zu Anbau). Ich werde nun einen iSFP über das Gesamtprojekt erstellen.
Nun meine Frage:
1. Wie ist dieser Anbau hinsichtlich Sanierung in einem Zug (KfW-Kredit und Förderung) zu behandeln? Effizienzhausstandard 100 oder 85?
2. Wie muss dieser Anbau hinsichtlich von EM energetisch ertüchtigt werden? Vorgabe U-Werte Standard oder Denkmal?
Hier gilt Punkt 5 der BEG-EM-Richtlinie. In diesem heißt es: "Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft". Allerdings gibt es eine Ausnahme: "Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird."
Wir gehen davon aus, dass hier die Ausnahme gilt und Sie die Förderung für eine Sanierung beantragen können. Die neuen Bauteile sind dann gemäß Punkt 1 TMA zur BEG-EM-Richtlinie auszuführen, wenn Sie hier Fördermittel für Einzelmaßnahmen erhalten möchten. Geht es um eine Sanierung in einem Zuge, können Sie entsprechend der individuellen Gegebenheiten entscheiden, ob sich nach der Sanierung eher ein EH 100 oder ein EH 85 Standard erreichen lässt.
Unser Tipp: Wir empfehlen, das Thema mit den Sachbearbeitern der KfW zu besprechen. Diese informieren fundiert über die jeweiligen Vorgaben und Möglichkeiten. Aus der Ferne ist das leider nur eingeschränkt möglich. Ansprechpartner erreichen Sie dazu über die Rufnummer 0800 539 9013.