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Expertenrat

Welche Vorgaben gelten bei der Förderung eines Anbaus an ein denkmalgeschütztes Haus?

Frage von Christof F. am 21.10.2025 

Nach einer längeren Erkrankung kann ich nun langsam wieder meine Beratung starten. Einen großen Dank an Ihre Unterstützung bei dieser komplexen Thematik. Folgender Fall: Ein Kunde besitzt ein größeres, denkmalgeschütztes bäuerliches Anwesen, in dem er selbst wohnt. Durch Umzug einer im Ökonomieteil untergebrachten Firma entsteht jetzt ein Leerstand, welcher durch verschiedene Wohneinheiten wieder genutzt werden soll. Hier wurden die Genehmigungen jetzt erteilt.

Es befindet sich zu diesem Gebäude jedoch ein Anbau (Wiederkehr- nicht denkmalgeschützt, da späteres Baujahr), welcher nun abgetragen und neu aufgebaut wird. Beide Gebäude sind unmittelbar miteinander verbunden. Dieser Anbau soll ebenfalls barrierefrei in die Wohnfläche gesamt integriert werden.

Das Volumen dieser 2 Bauteile hat ungefähr ein Verhältnis von 3:1 (Denkmal zu Anbau). Ich werde nun einen iSFP über das Gesamtprojekt erstellen.

Nun meine Frage:
1. Wie ist dieser Anbau hinsichtlich Sanierung in einem Zug (KfW-Kredit und Förderung) zu behandeln? Effizienzhausstandard 100 oder 85?
2. Wie muss dieser Anbau hinsichtlich von EM energetisch ertüchtigt werden? Vorgabe U-Werte Standard oder Denkmal?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier gilt Punkt 5 der BEG-EM-Richtlinie. In diesem heißt es: "Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft". Allerdings gibt es eine Ausnahme: "Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird."

Wir gehen davon aus, dass hier die Ausnahme gilt und Sie die Förderung für eine Sanierung beantragen können. Die neuen Bauteile sind dann gemäß Punkt 1 TMA zur BEG-EM-Richtlinie auszuführen, wenn Sie hier Fördermittel für Einzelmaßnahmen erhalten möchten. Geht es um eine Sanierung in einem Zuge, können Sie entsprechend der individuellen Gegebenheiten entscheiden, ob sich nach der Sanierung eher ein EH 100 oder ein EH 85 Standard erreichen lässt.

Unser Tipp: Wir empfehlen, das Thema mit den Sachbearbeitern der KfW zu besprechen. Diese informieren fundiert über die jeweiligen Vorgaben und Möglichkeiten. Aus der Ferne ist das leider nur eingeschränkt möglich. Ansprechpartner erreichen Sie dazu über die Rufnummer 0800 539 9013.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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