Bekommt man nach dem neuen Gesetz weiterhin eine Förderung, wenn man von alten Nachtspeicheröfen auf Wärmepumpe wechselt?
Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn die Wärmepumpe nicht aus der EU stammt).
Als selbstnutzender Eigentümer können Sie außerdem den Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell 16 Prozent) und den Einkommensbonus beantragen. Letzterer ist gestaffelt nach dem Einkommen (40 Prozent bei max. 30.000 Euro, 30 Prozent bei max. 40.000 Euro und 10 Prozent bei max. 50.000 Euro). Das anzurechnende Einkommen sinkt dabei um 10.000 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Haben Sie eine Wohneinheit, lassen sich dabei Kosten von 28.000 Euro anrechnen. Beachten Sie, dass diese genau wie der Geschwindigkeitsbonus halbjährlich sinken (Kosten um 750 Euro und Geschwindigkeitsbonus um 4 Prozent im Halbjahr ab 2027).
Wichtig zu wissen: Haben Sie die BzA zur Förderung bereits erstellen lassen, können Sie die Heizungsförderung bis zum 20. Juli um etwa 20 Uhr noch zu den alten Konditionen beantragen. Sind die neuen besser für Sie, lohnt es sich, noch etwas zu warten und eine neue BzA erstellen zu lassen (Voraussetzung: Förderantrag bisher nicht eingereicht). Auf bestehende Anträge und bereits genehmigte Fördervorhaben hat die Reform der BEG-Förderung keine Auswirkungen.
Weitere Informationen zu den Änderungen der Förderung finden Sie im Beitrag "Änderungen bei Heizungsförderung". Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten.
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