Nach den Richtlinien der BAFA sind auch Mieter antragsberechtigt für BEG-Maßnahmen. 1) Kann die Maßnahme auch bei Mieterantragstellung auf den Eigentümer laufen (Anschaffung und steuerliche Absetzung)? 2) Ist der Antrag des Mieters neben einem gesonderten Antrag des Eigentümers für sein eigenes Wohngebäude in der Frist bis zum 14.08.2022 zulässig?
Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, Förderanträge zu stellen. Sie benötigen dazu die Sanierungserlaubnis des Eigentümers und müssen die Kosten selbst tragen. Sie sind Ansprechpartner für alle Fragen des BAFA und bekommen die Zuschüsse ausgezahlt.
Die Übergangsregelung begrenzt die Antragstellung bis einschließlich 14.08.2022 auf einen Antrag pro Person, ohne das genauer zu spezifizieren. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass Sie einen weiteren Antrag stellen dürfen, wenn die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.
Eine verbindliche Antwort bekommen Sie hier leider nur vom Fördergeber selbst. Diesen erreichen Sie dazu über die Rufnummer 06196 / 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt. Bitte beachten Sie, dass die Kreditförderung inzwischen gestrichen wurde.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Sanierung.
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!