Wir haben in unserer Immobilie im 1. Quartal 2023 eine Fußbodenheizung eingebaut und dafür eine BAFA-Förderung BEG EM (Fußbodenheizung + Estrich) erhalten. Da die Liste der förderbaren Kosten der BEG zum 01.01.2023 (Version 7.0) geändert wurde, waren ab diesem Zeitpunkt die Wiederherstellungsarbeiten (Fußbodenbelag, etc.) im Gegensatz zur Vorversion nicht mehr förderbar. Meines Wissens wurden genau diese Wiederherstellungsarbeiten wenige Monate später in der nächsten Änderung der Liste der förderbaren Kosten der BEG wieder aufgenommen.
In unserem Fall hatte dies zur Folge, dass wir, nach Rücksprache mit den ausführenden Handwerkerbetrieben, für diese Wiederherstellungsmaßnahmen (z.B. Material + Einbau Bodenbeläge) den Steuerbonus für energetische Sanierungen/energetische Baumaßnahmen geltend gemacht haben, da diese in diesem Zeitraum der Ausführung aus der BAFA-Förderung ausgeschlossen waren. Somit liegt keine „Doppelförderung“ vor. In den zugehörigen Einzelfragen zum § 35c EStG von Januar 2021 zählen "Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten" zu den förderbaren Umfeldmaßnahmen, wie es auch in der ESanMV geregelt ist.
Im Rahmen unserer Steuererklärung wurde diese steuerliche Förderung abgelehnt: „Eine Steuerermäßigung nach §35c EstG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Einzelmaßnahme – hier: Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage – eine andere öffentliche Förderung z.B. verbilligte Darlehen oder andere Zuschüsse (u.a. BAFA) beansprucht worden sind. Der vollständige Ausschluss gilt auch für sämtliche Umfeldmaßnahmen.“
Es kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass in diesem Zeitraum die Wiederherstellungskosten weder in der BAFA-Förderung noch in der steuerlichen Förderung geltend gemacht werden könnten? Dies hätte eine doppelte Benachteiligung für eine energetisch sinnvolle Maßnahme an Bestandsgebäuden für Privatpersonen zur Folge, die es in dem Zeitraum bis zum 31.12.2022 und meines Wissens wieder ab der nach der (auf die Version 7.0) folgenden BAFA-Förderung nicht gegeben hat. Hier muss ein Missverständnis zur Gesetzesauslegung vorliegen.
Unser Steuerberater ist kein Energieberater und benötigt einen Passus, mit dem man dem o.g. Ablehnungsbescheid entgegentreten kann. Mir ist bewusst, dass Sie gleichermaßen keine Steuerberater sind, ich habe allerdings die Hoffnung, dass Ihnen ähnliche Fälle bekannt sind und Sie mir irgendwie weiterhelfen können.
Wenn wir Sie richtig verstanden haben, haben Sie BAFA-Förderung für die Heizungsoptimierung und die steuerliche Förderung für die Bodenbeläge nach § 35 c EStG parallel in Anspruch genommen. Das ist leider nicht möglich und in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.6 ausgeschlossen. Hier heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen."
Den Steuerbonus für die Sanierung (§35c) können Sie nur für die gesamte Maßnahme in Anspruch nehmen. Also für die Heizungsoptimierung und die Erneuerung der Bodenbeläge. Dafür dürfen Sie die BEG-Förderung allerdings nicht in Anspruch nehmen.
Eine Kombination ist nur mit dem Steuerbonus nach §35a möglich. Dabei handelt es sich um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Diesen können Sie mit der BEG-Förderung kombinieren, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Ist die Förderung neuer Beläge kein Bestandteil der BEG-Förderung, handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen und die Kombination sollte möglich sein.
Um das Thema abschließen zu können, habe ich noch folgende Verständnisfrage: Eine Kumulierung der Förderung liegt doch in meinem Fall nicht vor? Ich habe die Heizungsoptimierung (ohne Bodenbeläge) bei der BAFA fördern lassen und möchte den Steuerbonus für die Bodenbeläge (ohne die eigentliche Heizungsoptimierung) geltend machen.
Und das auch nur, weil genau in diesem Zeitraum die Bodenbeläge im Rahmen der BAFA-Förderung nicht förderbar waren.
Es liegt somit keine doppelte Förderung (BAFA + Steuerbonus) für den identischen Fördergegenstand vor
Genau, eine Kumulierung sollte hier nicht vorliegen. Sie können aber nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nutzen. Um den Steuerbonus für die Sanierung nutzen zu können, müssten Sie diesen auch für die neue Heizung nutzen, da die Bodenbeläge dabei nur als Umfeldmaßnahme förderbar sind.