Ich habe 2023 eine Wärmepumpe mit BAFA Förderung installiert. Gegen den Förderbescheid habe ich Widerspruch eingelegt, da einige Handwerkerleistungen fälschlicherweise (nach meinem Verständnis) nicht anerkannt wurden.
Hintergrund: Der Einbau war am Ende komplexer, aufwendiger und teurer als geplant und auch höher Fördersumme. Daher habe ich nicht alle Rechnungen eingereicht. Aufgrund nicht anerkannter Leistungen wurde aber das Förderbudget am Ende nicht ausgeschöpft.
Nach meinem Verständnis würde ich die von der BAFA nicht anerkannten Leistungen/Handwerkerrechnungen alternativ bei der Steuererklärung als Handwerkerleistungen mit angeben. Ein BAFA-Mitarbeiter meinte, ich hätte aber „unterschrieben“, dass ich das nicht tun werde, und die Maßnahme sei immer als Ganzes zu betrachten.
Frage: Ist es also erlaubt, nicht anerkannte Rechnung (und somit nicht geförderte) bei der Steuererklärung anzugeben – oder nicht? Oder gibt es andere Optionen im Rahmen der Steuererklärung (Sanierung)? Wenn nein, würde ich auf einigen tausend EUR „Schaden“ sitzen bleiben.
In Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist dazu Folgendes zu lesen: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.
Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde."
Das betrifft den Steuerbonus für die Sanierung und den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Beide können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie für die Maßnahme bereits die BEG-EM-Förderung in Anspruch nehmen.
Generell ist es aber möglich, Rechnungen für Maßnahmen bei der Steuer einzureichen und die BEG-EM-Förderung zu nutzen. Möchten Sie das machen, müssen die Kosten und Maßnahmen allerdings strikt getrennt sein. Andernfalls würde es sich um eine verbotene Doppelförderung handeln.
Ob das in Ihrem Fall möglich ist, lässt sich ohne weitere Kenntnisse aus der Ferne nicht beurteilen. Denn gehören Rechnungen zur Maßnahme "Wärmepumpe", gilt der oben zitierte Satz aus der BEG-EM-Richtlinie.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen daher, die Angelegenheit von einem Fachexperten für Bau-/Förderrecht prüfen zu lassen. Dieser trifft eine fundierte Aussage und hilft dabei, die Förderung gegenüber dem BAFA zu begründen, sofern Probleme auftreten.