Darf bei einer beantragten Förderung und einem entsprechenden Vertrag mit aufschiebender/aufhebender Wirkung die Maßnahme auch erst mit Vorliegen des Förderbescheides begonnen werden?
Die Klausel ist ja formal erforderlich, auch wenn der Bauherr die Maßnahme in jedem Fall und/oder umgehend realisieren will und an sich gar nicht an einer Aufhebung interessiert ist.
In der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen." (9.2.1 BEG-EM-Richtlinie)
Das bestätigt das BMWK auch in den FAQ zur BEG-EM-Förderung. Hier heißt es unter Punkt A.18: "Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden".
Beachten Sie aber, dass die BEG-Förderung bei Ablehnung des Förderantrags nicht erneut beantragt werden darf, wenn Sie bereits mit der Maßnahme begonnen haben. Nachträglich bleibt Ihnen dann nur der Steuerbonus für die Sanierung.