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Expertenrat

Darf ich auch bei einem Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung auf eigenes finanzielles Risiko vorzeitig mit der Maßnahme beginnen?

Frage von Tobias L. am 16.10.2024 

Darf bei einer beantragten Förderung und einem entsprechenden Vertrag mit aufschiebender/aufhebender Wirkung die Maßnahme auch erst mit Vorliegen des Förderbescheides begonnen werden?

Die Klausel ist ja formal erforderlich, auch wenn der Bauherr die Maßnahme in jedem Fall und/oder umgehend realisieren will und an sich gar nicht an einer Aufhebung interessiert ist.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen." (9.2.1 BEG-EM-Richtlinie)

Das bestätigt das BMWK auch in den FAQ zur BEG-EM-Förderung. Hier heißt es unter Punkt A.18: "Mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden".

Beachten Sie aber, dass die BEG-Förderung bei Ablehnung des Förderantrags nicht erneut beantragt werden darf, wenn Sie bereits mit der Maßnahme begonnen haben. Nachträglich bleibt Ihnen dann nur der Steuerbonus für die Sanierung.

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