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Expertenrat

Kann ich in zwei Jahren mehrere Anträge zur Förderung stellen und das Vorhaben dann mit höherer Förderung in einem Zug umsetzen?

Frage von Patrick M. am 03.07.2024 

Ich plane eine Sanierung mit Anbau an ein Bestandshaus und möchte dafür BEG EM Fördermittel für die Gebäudehülle beziehen. Die förderfähigen Kosten für die Gebäudehülle übersteigen den jährlichen Höchstsatz.

Daher meine Frage dazu: Ist es zulässig, einen Förderantrag A im Jahr 2024 zu stellen (Über Förderhöchstsumme), bis 2025 zu warten, um einen Antrag B zu stellen (Restbetrag) und damit im Jahr 2025 die Sanierung und Anbau umzusetzen, Förderantrag A+B zu nutzen und das Vorhaben damit komplett gefördert zu bekommen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die förderbaren Kosten stehen Ihnen bei Maßnahmen am Gebäude in jedem Jahr erneut in voller Höhe zur Verfügung. Zudem ist es erlaubt, mehrere Anträge zur Förderung der Fassadendämmung mit gleichem Förderzweck zu stellen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie zunächst eine Orientierung dämmen und später dann eine andere. Wann Sie die Maßnahmen ausführen, spielt dabei keine Rolle. Achten Sie aber darauf, die Kosten eindeutig den verschiedenen Förderprogrammen bzw. Anträgen zuzuordnen.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Kosten für Energieberater dann doppelt anfallen. Entscheiden Sie sich dennoch für diesen Weg, erklären wir im Beitrag "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's", wie Sie die Förderung richtig beantragen. Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen, das Vorhaben mit einem Energie-Effizienz-Experten des Bundes zu besprechen. Diesen benötigen Sie ohnehin, um Anträge zur Förderung der Fassadendämmung zu stellen.


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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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