Ich plane eine Sanierung mit Anbau an ein Bestandshaus und möchte dafür BEG EM Fördermittel für die Gebäudehülle beziehen. Die förderfähigen Kosten für die Gebäudehülle übersteigen den jährlichen Höchstsatz.
Daher meine Frage dazu: Ist es zulässig, einen Förderantrag A im Jahr 2024 zu stellen (Über Förderhöchstsumme), bis 2025 zu warten, um einen Antrag B zu stellen (Restbetrag) und damit im Jahr 2025 die Sanierung und Anbau umzusetzen, Förderantrag A+B zu nutzen und das Vorhaben damit komplett gefördert zu bekommen?
Die förderbaren Kosten stehen Ihnen bei Maßnahmen am Gebäude in jedem Jahr erneut in voller Höhe zur Verfügung. Zudem ist es erlaubt, mehrere Anträge zur Förderung der Fassadendämmung mit gleichem Förderzweck zu stellen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie zunächst eine Orientierung dämmen und später dann eine andere. Wann Sie die Maßnahmen ausführen, spielt dabei keine Rolle. Achten Sie aber darauf, die Kosten eindeutig den verschiedenen Förderprogrammen bzw. Anträgen zuzuordnen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Kosten für Energieberater dann doppelt anfallen. Entscheiden Sie sich dennoch für diesen Weg, erklären wir im Beitrag "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's", wie Sie die Förderung richtig beantragen. Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen, das Vorhaben mit einem Energie-Effizienz-Experten des Bundes zu besprechen. Diesen benötigen Sie ohnehin, um Anträge zur Förderung der Fassadendämmung zu stellen.
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