Ich habe mein Haus gerade an meine Kinder verschenkt und mir Nießbrauch vorbehalten. Noch ist die Schenkung nicht im Grundbuch eingetragen. Wer kann/ muss den Förderantrag für Fenstertausch stellen?
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Das heißt, dass Sie die Förderung auch als Nießbrauchberechtigter beantragen dürfen. Eine Einschränkung für Eigentümer gibt es nach 6.2 BEG-EM-Richtlinie nur für die Förderung der neuen Heizung.
Wie Sie die Förderung für neue Fenster richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "Förderung für neue Fenster und Fenstertausch". Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für neue Fenster.