Bei dem Einbau neuer Fenster und Hebe-Schiebetüren 2019/2020 wurde ich von der Firma nicht auf die Fördermöglichkeiten hingewiesen. Kann ich wenigstens noch rückwirkend die Differenz der geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistung (Arbeitslöhne) zum Steuerbonus geltend machen und gilt das nur für noch nicht abgeschlossene Steuererklärungen?
Rückwirkend stehen Ihnen verschiedene Steuerboni zur Verfügung. Zum einen können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nutzen, um 20 Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre und ist erstmals für das Jahr der Durchführung zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die technischen Vorgaben (U-Wert Fenster 0,95 W/m²K oder besser) erfüllen und eine Fachunternehmererklärung einreichen.
Erfüllen Sie die Vorgaben nicht, können Sie für das zurückliegende Jahr den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen und 20 Prozent der Lohnkosten steuerlich geltend machen.
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