Nach Ihrem Beitrag wird der Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen, unabhängig von deren Alter, gewährt.
Frage: Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 20 Wohnungen (3 Typen: klein, mittel, groß). Neubau des MFH 2014 mit Gas-Brennwertgerät und BHKW. BHKW wurde oft repariert, der Betrieb vor 2 Jahren eingestellt, somit nur noch Gas-Brennwertheizgerät.
Uns hat der Energieberater gesagt, dass wir keinen Anspruch auf den Geschwindigkeitsbonus haben, weil die Heizungsanlage noch keine 20 Jahre alt ist. Die Gasheizung soll komplett durch eine Wärmepumpe ausgetauscht werden.
Hier hat Ihr Energieberater leider recht. Denn für den Geschwindigkeitsbonus kommt es auf die Art der Heizung an. Handelt es sich um eine Gas-Etagenheizung (in jeder Wohnung eine Heizung installiert), gibt es keine Anforderungen an das Alter der Anlage.
Bei einer Gas-Zentralheizung (eine Gasheizung für das gesamte Haus), fordert der Gesetzgeber jedoch ein Mindestalter von 20 Jahren.
Ihrer Frage nach handelt es sich in Ihrem Fall um eine Gas-Zentralheizung. Da diese erst 2014 eingebaut wurde und damit noch keine 20 Jahre alt ist, erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Klima-Geschwindigkeitsbonus leider nicht.
Wie Sie die Förderung der Heizung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.