Bei Hausverkauf: wie verhält sich die erhaltene Förderung?
Haben Sie Boni für selbst nutzende Eigentümer oder einen KfW-Ergänzungskredit aus dem Programm 358 der KfW erhalten, müssen Sie den Verkauf der KfW melden. Unter Umständen ist ein Teil der erhaltenen Mittel dann zurückzuzahlen.
In allen anderen Fällen müssen Sie nur den neuen Eigentümer auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahmen hinweisen. Führt dieser vor dem Ablauf der Frist (in der Regel 10 Jahre) Maßnahmen an den geförderten Bauteilen/Komponenten durch, muss er das dem Fördergeber melden.
In der BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen.
Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, beziehungsweise im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann."